Satzung


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet. Gemeint ist stets sowohl die weibliche als auch die männliche Form.



Satzung des Turn- und Sportverein 1906 Gaiberg e. V. in Gaiberg


§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 7 Einkünfte und Ausgaben

§ 8 Haftung des Vereinsvermögens

§ 9 Vereinsorgane

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

§ 11 Gesamtvorstand

§ 12 Aufsichtsrat

§ 13 Ehrenrat

§ 14 Jugendleiter

§ 15 Abteilungen

§ 16 Beschlussfassung der Vereinsorgane

§ 17 Wahl der Mitglieder in die Vereinsorgane

§ 18 Vereinsfunktionäre und Ausschüsse

§ 19 Ehrenordnung

§ 20 Kassenprüfer

§ 21 Mitgliederversammlung

§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 23 Haftung des Vereins

§ 24 Satzungsänderung

§ 25 Vereinsauflösung

§ 26 Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins

§ 27 Inkrafttreten der Satzung



S A T Z U N G


des Turn- und Sportverein 1906 Gaiberg e. V. in Gaiberg


§ 1 Name und Sitz


Der im Jahre 1906 in Gaiberg gegründete Verein führt den Namen

Turn- und Sportverein 1906 Gaiberg

und hat seinen Sitz in Gaiberg

Seine Vereinsfarben sind blau-weiß. Das Vereinswappen gleicht dem Gemeindewappen. Farbe blau-weiß-braun mit abgekürztem Vereinsnamen "TSV Gaiberg".

Er ist beim Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

Der Verein, im Folgenden TSV genannt, ist Mitglied des Landessportbundes und den zuständigen Landesfachverbänden.


§ 2 Zweck des Vereins


1    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung sämtlicher von den Vereinsmitgliedern gewünschten Sportarten, sofern sie vom Verein realisier- und auch finanzierbar sind, zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Ferner die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, den Kauf und die Zurverfügungstellung von Sportgeräten. Förderung von kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Theaterabend, Bergfilmabend, Vereinsausflug und Sonstige.

2    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5    Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.


§ 3 Mitgliedschaft


1    Der Verein besteht aus:

a)    aktiven Mitglieder,

b)    passiven Mitglieder,

c)    jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre,

d)    Kinder und Schüler bis 14 Jahre

e)    Auszubildende und Studenten bis 25 Jahre

f)        Ehrenmitglieder

g)    korporativen Mitglieder.



a)    Aktive Mitglieder sind solche, die am Sportangebot des Vereins teilnehmen.


b)    Passives Mitglied kann werden, wer bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern.


c)    Jugendliche Mitglieder sind solche Personen die das 18. Lebensjahr und


d)    Kinder und Schüler die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.


Für Mitglieder der Buchstaben c) und d) ist für deren sportliche Betätigung die mündliche oder schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Übernahme zu den stimmberechtigten aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils nach Erreichung des 18. Lebensjahrs.


e)    Auszubildende und Studenten sind Personen, die sich entweder in einer beruflichen Ausbildung befinden oder an einer Hochschule immatrikuliert sind.


f)    Ehrenmitglieder werden nach § 18 ernannt.


g)    Korporative Mitglieder sind juristische Personen, Genossenschaften, Personenvereinigungen und dergleichen, die den Vereinszweck fördern und unterstützen.


§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft


1    Mitglied des Vereins kann jede Person werden deren Leumund einwandfrei ist.


2    Um Mitglied des Vereins zu werden, bedarf es eines schriftlichen Antrags, der bei Kindern, Schülern und Jugendlichen die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten enthalten muss. Der Aufnahmeantrag ist dem Vereinsvorsitzenden vorzulegen.


3    Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung als Mitglied. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller ohne Begründung mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Eine Anrufung des Ehrenrates oder der Mitgliederversammlung bei einer negativen Entscheidung ist ausgeschlossen.


4    Dem Verein ist es freigestellt, eine Aufnahmegebühr zu erheben und einen Mitgliedsausweis auszustellen.


5    Für Personen nach §3 c, d und e, entfällt die Aufnahmegebühr.


6    Für juristische Personen, Handelsgesellschaften und dergleichen erfolgt die Festsetzung der Aufnahmegebühr gesondert.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1    Die Mitgliedschaft endet:

a)    mit dem Tod eines Mitglieds

b)    durch freiwilligen Austritt

c)    durch Streichung der Mitgliedschaft

d)    durch Ausschluss

e)    durch Auflösung des Vereins.


2    Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitglieds.

3    Der freiwillige Austritt kann jederzeit in schriftlicher Form oder E-Mail gegenüber dem 1. Vorsitzenden erfolgen. Der Austritt ist sofort wirksam. Die Beitragspflicht besteht bis Ende des Geschäftsjahres.


4    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden.

Die Streichung von der Liste der Mitglieder kann erfolgen wenn das Mitglied:


a)    mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgerecht beglichen hat.


b)    durch unbekanntem Verlegen des Wohnsitzes nicht mehr erreichbar ist.


Die Streichung von der Liste der Mitglieder ist mit der Beschlussfassung des Gesamtvorstandes sofort wirksam.

Eine Anrufung des Ehrenrates oder der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.


5    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe für ein Mitglied aus dem Verein sind:

a)    der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

b)    der Verstoß gegen die Vereinssatzung und sonstigen von der Gesamtvorstandschaft erlassenen Bestimmungen

c)    wegen vereinsschädigendem Verhalten

d)    wegen Störung des Vereinsfriedens- und der Kameradschaft

e)    aus sonstigen wichtigen Gründen.


6    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist jeder Anspruch an den Verein erloschen. Für einen dem Verein zugefügten Schaden, gleich welcher Art, besteht jedoch noch Haftungspflicht. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder usw. sind sofort zurückzugeben.


Verfahren zu Ziffer 5:

Der Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Am Ausschlussverfahren und an der Entscheidung können auch Vorstandsmitglieder teilnehmen, die den Ausschlussantrag gestellt haben.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds ist demselben unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu den Ausschließungsgründen vor dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder Brief mit Empfangsbescheinigung mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem 1. Vorsitzenden eingelegt werden. Die Berufung muss schriftlich mit Begründung erfolgen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorsitzende die Berufung dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen.

Dem Ehrenrat ist es freigestellt, vor seiner Entscheidung eine persönliche Anhörung durchzuführen.

Mit der Bekanntgabe der zweitinstanzlichen Entscheidung an den Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes oder Übergabe per Bote ist diese wirksam. Mit dem Wirksamwerden des Ausschließungsbeschlusses gilt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung als beendet. Gleichzeitig verliert ein Vorstandsmitglied seine satzungsmäßigen Funktionen.

Eine Annahmeverweigerung des eingeschriebenen Briefes oder die Nichtabholung dieses Briefes beim Zustellungsunternehmen bzw. die Annahmeverweigerung des Briefes mit Empfangsbescheinigung gilt dieser als zugestellt.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder


1    Kein Mitglied darf bevorzugt oder benachteiligt werden.


2    Jedes Mitglied das dem Verein beitritt, erkennt die Satzung an und handelt nach  den Satzungsbestimmungen.


3    Aktive Mitglieder sind verpflichtet, wenn nicht dringende Gründe dagegensprechen, an den festgesetzten Spielen und Trainingsstunden teilzunehmen und den Anordnungen der Abteilungsleiter oder Vertreter und dem Trainingsleiter Folge zu leisten.


4    Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben Stimmrecht und Zutritt zu den Versammlungen. Kinder, Schüler und jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können jedoch an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen.


5    Alle Mitglieder sind verpflichtet Schäden, Nachteile usw. am Vereinsvermögen zu vermeiden, zu verhindern bzw. mutwillige Beschädigungen dem Vereinsvorsitzenden zu melden. Für mutwillig verursachte Schäden ist der Schädiger haftbar.


6    Beschwerden sind an den 1. Vorsitzenden zu richten. Er kann sie schlichten oder dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorlegen. Über Beschwerden gegen diese Entscheidungen entscheidet endgültig der Ehrenrat. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.


7    Für korporative Mitglieder trifft der Gesamtvorstand Sonderregelungen.


§ 7 Einkünfte und Ausgaben


1    Die Einkünfte des Vereins bestehen aus,


a)    Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder


b)    sämtlichen Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen des TSV



c)    sämtliche Einnahmen, die durch Vermietung oder Verpachtung von Räumlichkeiten und die durch den TSV geleistete Bewirtung erzielt werden.

d)    Spenden und Zuschüssen



e)    alle sonstigen Einnahmen.


2    Die Ausgaben des Vereins bestehen aus,

a)    Verwaltungsausgaben

b)    Ausgaben für Sportveranstaltungen und Sportgeräte


c)    Ausgaben zur Erhaltung bzw. Erweiterung der Turn- und Kulturhalle, Nebenräume und Grund und Boden

d)    allen sonstigen dem Vereinszweck nach §2 dienenden Ausgaben.


3    Einzelne Abteilungen können mit Genehmigung des Gesamtvorstandes, im Rahmen des Vertretbaren gegenüber anderen Abteilungen und dem Verein, innerhalb und außerhalb der Turn- und Kulturhalle und Nebenräume, Veranstaltungen in eigener Regie und auf eigene Kosten durchführen.


4    Über die Höhe der Vereinsbeiträge, außerordentlichen Beiträge und die Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Über alle anderen Einnahmen und Ausgaben entscheidet, soweit es keinem anderen Vereinsorgan vorbehalten ist, der Gesamtvorstand.

5    Beiträge die nicht im Beitragseinzugsverfahren eingezogen werden, sind spätestens 4 Wochen nach Benachrichtigung zu entrichten.


6    Ehrenmitglieder zahlen den auf einen halben Erwachsenenbeitrag berechneten Beitrag.

Anm.: Bestandschutz für Ehrenmitglieder nach bisheriger Regelung.


§ 8 Haftung des Vereinsvermögens


1    Für sämtliche Verbindlichkeiten die im Rahmen der Satzung entstanden sind, haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.


2    Bei einem Verstoß gegen die Satzungsvorschriften wie auch bei grober Fahrlässigkeit und handeln ohne Auftrag, ist die Haftung des Vereinsvermögens ausgeschlossen. In diesem Fall haftet das verursachende Mitglied persönlich.


3    a)    Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann über Einzelausgaben bis

900 € ohne vorherige Zustimmung des Gesamtvorstandes verfügen. Der Gesamtvorstand ist nachträglich über die Ausgabe zu informieren.


b)    Für Einzelausgaben bis 4.500,-- € ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.


c)    Für Einzelausgaben bis 9.000,-- €, für Rechtsgeschäfte die zu einem Teilerwerb- oder Veräußerung, Verpachtung oder Belastung der Liegenschaften führen, ist zusätzlich die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.


d)    Für alle Ausgaben, die über diesen Rahmen hinausgehen, ist neben der Zustimmung der Gesamtvorstandschaft, des Aufsichtsrats, die Zustimmung der Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. In dringenden Fällen - Reparaturen etc. - kann nach Zustimmung der Gesamtvorstandschaft und des Aufsichtsrats nachträglich die Zustimmung der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung eingeholt werden.


4    Es dürfen keine Maßnahmen in mehrere Teile gestückelt werden, um die jeweils angegebenen Höchstgrenzen zu unterschreiten.


5    Vorstehende Bestimmungen gelten auch gegenüber Dritten.


§ 9 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a)    der geschäftsführende Vorstand

b)    der Gesamtvorstand

c)    der Aufsichtsrat

d)    der Ehrenrat

e)    die Mitgliederversammlung


§ 10 Geschäftsführender Vorstand


1    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:


a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)    dem Schriftführer

d)    dem Vereinskassier.


2    Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

Die Vertretungsbefugnis umfasst nur eine Ausgabevollmacht nach § 8 der Satzung.


3    Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung oder mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden tätig werden.


4    Der Aufsichtratsvorsitzende ist im Falle, dass der 1. und der 2. Vorsitzende den Verein nach den Satzungsbestimmungen und nach § 26 BGB nicht mehr vertreten oder vertreten können, bis zur Neuwahl derselben, Vertreter des Vereins.

5    Der 1. Vorsitzende leitet alle Sitzungen, Versammlungen, Verhandlungen usw. und beruft dieselben ein. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.


6    Dem Schriftführer obliegt die Ausfertigung der Schriftstücke usw. Er hat über alle Sitzungen und Versammlungen usw. über den wesentlichen Gang derselben ein Protokoll aufzunehmen und die Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Protokollabschriften an weitere Personen außerhalb der Gruppen § 9 a-c oder zu Verwaltungszwecken, können im Einzelfall nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes ausgehändigt werden.


7    Der Vereinskassier verwaltet die Vereinskasse. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt alle Zahlungen an den Verein gegen Quittung in Empfang. Er darf laufende Ausgaben die zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebs und für die Liegenschaften, wie Strom, Heizöl, Wasser- und Abfallgebühren, Steuern usw. leisten.

Auf Aufforderung des vereinsvertretenden Vorsitzenden oder des Gesamtvorstandes ist er verpflichtet einen Bericht zur Finanzlage zu erstellen.

Er ist verpflichtet von Zahlungsrückständen, Zahlungsschwierigkeiten usw. den vereinsvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig bzw. umgehend zu unterrichten.


8    Der Geschäftsführende Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis, hierzu kann er auch einen Funktionär nach § 18 bestimmen.


§ 11 Gesamtvorstand


1    Der Gesamtvorstand besteht aus.

a)    dem geschäftsführenden Vorstand

b)    den einzelnen Abteilungsleitern

c)    dem Jugendleiter

d)    dem Aufsichtratsvorsitzenden

e)    je Abteilung ein aktives Mitglied

f)    und 2 passiven Vereinsmitgliedern

g    Wirtschaftskasseführendes Ausschussmitglied


2    Ausschussmitglieder für Veranstaltungen und sonstige Vereinsfunktionäre sind nur beratende Mitglieder.


3    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb des Geschäftsjahres, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.


4    Er entscheidet über die Einsetzung sämtlicher Ausschüsse für Sport- und sonstigen Veranstaltungen und deren Dauer. Das Gleiche gilt bezüglich der Vereinsfunktionäre.


5    Er ist für die ordnungsgemäße Leitung des Vereins durch Beschlussfassung und Ausführung derselben verantwortlich. Er hat die finanzielle Lage des Vereins laufend zu überwachen.


6    Ihm obliegt die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen die Turn- und Kulturhallel, die Nebenräume und das Grundstück an Personen oder Vereine etc. zur Verfügung gestellt werden. Eine Generalregelung für die Bedingungen nach denen der vereinsvertretende Vorstand hierzu Verträge schließen kann, kann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Gesamtvorstand ist über die Verträge im Nachhinein zu informieren.


7    Er genehmigt alle abgeschlossenen Verträge und überwacht deren Einhaltung.


8    Er ist für alle sonstigen nicht genannten Entscheidungen zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


9     Der Gesamtvorstand entscheidet gegenüber Mitgliedern bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen seine Anordnungen mit Maßnahmen, nach freiem Ermessen.

Über Beschwerden hiergegen entscheidet der Ehrenrat.

Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

Die Entscheidungen sind dem Mitglied schriftlich oder mündlich mitzuteilen.


10    Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn dies erforderlich ist.

Fünf Vorstandsmitglieder können beim vereinsvertretenden Vorsitzenden die Einberufung des Gesamtvorstandes verlangen.


§ 12 Aufsichtsrat


1    Der Aufsichtsrat besteht aus:

a)    dem Aufsichtsratsvorsitzenden

b)    und 2 Vereinsmitgliedern mit mehr als 30jähriger Vereinszugehörigkeit. Ist dies nicht möglich, kann auf Mitglieder mit 20jähriger Vereinsmitgliedschaft zurückgegriffen werden.


2    Der Aufsichtsrat wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der 1. und 2. Vereinsvorsitzende können nicht Mitglied des Aufsichtsrates sein.


3.    Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden nur wenn es nach der Satzung erforderlich ist, oder wenn dies ein Mitglied beantragt, einberufen. Die Satzungsbestimmungen sind dabei zu beachten.


4.    Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind im § 8 und § 11 der Satzung festgelegt.


§ 13 Ehrenrat


1    Der Ehrenrat besteht aus allen Ehrenmitgliedern des Vereins.


2    Der Ehrenvorsitzende des Vereins führt den Vorsitz. Hat der Verein keinen Ehrenvorsitzenden, bestimmen die Mitglieder des Ehrenrates aus ihren Reihen ein Mitglied zum Vorsitzenden.


3    Die Einberufung erfolgt durch den vereinsvertretenden Vorsitzenden. Sie erfolgt nur im Bedarfsfall unter Beachtung der Satzungsvorschriften.


4    Die Aufgabe des Ehrenrates ist in § 5 und 11 der Satzung bestimmt.


5    Er entscheidet nach freiem Ermessen.


§ 14 Jugendleiter


Der Jugendleiter wird anlässlich einer Gesamtjugend-Versammlung unter Leitung des 1. oder 2. Vorsitzenden nach der geltenden Jugendordnung gewählt.


§ 15 Abteilungen


1    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen bzw. sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet bzw. aufgelöst.


2    Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, stellvertretenden Abteilungsleiter und sofern Jugendliche in der Abteilung aktiv sind auch Jugendwart denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.


3    Die Abteilungsleiter, stellvertretende Abteilungsleiter, Jugendwarte werden in der Abteilungsversammlung von den Abteilungsmitgliedern gewählt. Sie sollen volljährig und voll geschäftsfähig sein.

Für die Einberufung der Versammlung gelten die Satzungsbestimmungen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Gesamtvorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


4    Die Abteilungen haben keine selbstständigen Befugnisse. Sie sind gegenüber dem Gesamtvorstand weisungsgebunden.


5    Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende oder ein Beauftragter der Gesamtvorstandschaft hat zu allen Trainingsstunden, Versammlungen, Veranstaltungen usw. Zutritt und ist berechtigt, Anordnungen der Gesamtvorstandschaft durchzuführen.


6    Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Hierzu ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.

Die Kassenführung kann jederzeit vom Vereinskassier und einem Beauftragten der Gesamtvorstandschaft geprüft werden.


§ 16 Beschlussfassung der Vereinsorgane


1    Der Gesamtvorstand, der Aufsichtsrat, der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen  Mitglieder anwesend sind.


2    Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, so sind deren Mitglieder erneut zu laden. Bei dieser erneuten Versammlung ist das betreffende Vereinsorgan, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.


3    Sie entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung zählt als nicht abgegeben.


4    Es ist per Akklamation, bei Antrag von 1 Mitglied geheim abzustimmen.

5    Diese Beschlussfassungsart ist auch auf die Ausschüsse, Abteilungen usw. anzuwenden.


§ 17 Wahl der Mitglieder in die Vereinsorgane


1    Die Wahl der Mitglieder aller Vereinsorgane

- ausgenommen hiervon ist der Ehrenrat, der Jugendleiter -

sowie alle in der Satzung §18 Abs.1 erwähnten Vereinsfunktionäre erfolgt auf 2 Jahre.


2    Hinsichtlich der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gilt Folgendes:

Es ist jährlich die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

der 1. Vorsitzende und der Schriftführer und

der 2. Vorsitzende und der Vereinskassier

durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre  zu wählen.

Beendet eines dieser Vorstandsmitglieder seine Funktion bereits nach einem Jahr, so wird der Nachfolger zunächst nur für ein Jahr gewählt.


3    Eine Wiederwahl ist zulässig.


4    Die Abteilungsleiter sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, müssen die Mitglieder dieser Abteilung noch vor Beendigung der Mitgliederversammlung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Mitgliederversammlung, nach § 21, Ziff. 14.


5    Wählbar sind nur anwesende volljährige und voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder. Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn ein schriftliches Einverständnis für das ihnen zugedachte Amt vorliegt.


6    Wahlvorschläge, sowie die Annahme oder Ablehnung eines Amts, dürfen nicht mit Bedingungen verbunden werden.


§ 18 Vereinsfunktionäre und Ausschüsse


1    Für den ordnungsmäßigen Ablauf der Vereinsverwaltung, Veranstaltungen usw. können Vereinsfunktionäre - Hallenwart - Gerätewart usw. und Ausschüsse gebildet werden.


2    Vereinsfunktionäre und Ausschussmitglieder können von der Mitgliederversammlung, von dem Gesamtvorstand, oder von dem geschäftsführenden Vorstand gewählt bzw. bestellt werden.


3    Vereinsfunktionäre und Ausschussmitglieder haben im Gesamtvorstand nur Beraterfunktion.


4    Sofern der Verein in eigener Regie einen Wirtschaftsbetrieb betreibt, hat er zur ordnungsgemäßen Führung des Wirtschaftsbetriebs einen Wirtschaftsausschuss zu bilden.

a)    Der Wirtschaftsausschuss besteht aus 3 - 5 Vereinsmitgliedern.

b)    Der Inhaber der Wirtschaftskonzession (Erlaubnisurkunde) gehört immer dem Ausschuss an und ist Vorsitzender des Ausschusses.

c)    Der Wirtschaftsausschuss ist für einen ordnungsmäßigen und kontrollierbaren Wirtschaftsbetrieb verantwortlich. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Veranstaltungen sind gesondert abzurechnen.

d)    Das die Wirtschaftskasse führende Ausschussmitglied ist verpflichtet, auf Aufforderung des 1. oder 2. Vorsitzenden, oder des Gesamtvorstandes einen Bericht über die Wirtschafts- und Kassenlage zu geben.

e)    Er hat auf Einhaltung von Lieferverträgen zu achten und die gesetzlichen Bestimmungen für einen Wirtschaftsbetrieb einzuhalten.

f)        Erwirtschaftete Gewinne sind abzüglich des notwendigen Betriebskapitals sofort an die Vereinskasse abzuliefern.

g)    Er hat die Verkaufspreise in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand festzusetzen. Dem geschäftsführenden Vorstand bleibt es unbenommen, vorher den Gesamtvorstand zu hören.

h)    Die Wirtschaftsausschussmitglieder werden auf unbestimmte Zeit vom Gesamtvorstand bestellt und abberufen.

i)    Den Inhabern der Erlaubnisurkunde steht ein laufendes Prüfungs- und Kontrollrecht und die Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zu.

k)    Der Wirtschaftsbetrieb unterliegt der Jahresabschlussprüfung durch die Vereinskassenprüfer.


§ 19 Ehrenordnung


1    Über Auszeichnungen, Ehrungen und Ernennungen entscheidet der Gesamtvorstand. Es steht ihm frei, zuvor die Mitglieder in einer Versammlung zu hören.


2    Sie sind unwiderruflich, es sei denn, dass sie unrechtsmäßig erfolgt sind oder sich das Mitglied danach vereinsschädigend verhält.


3    Zu allen Auszeichnungen, Ehrungen und Ernennungen bedarf es der 2/3 Mehrheit der erschienenen Gesamtvorstandmitglieder, wobei mehr als die Hälfte derselben anwesend sein müssen. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist nach § 16 Ziff. 2 zu verfahren.


4    Die Mitgliedschaft zählt ab Vereinseintritt. Die Mitgliedschaft muss ununterbrochen bestanden haben.


5    Die silberne Vereinsnadel mit silbernem Eichenkranz und Urkunde erhalten Mitglieder die 25 Jahre dem Verein angehört haben.


6    Die goldene Vereinsnadel mit goldenem Eichenkranz und Urkunde erhalten Mitglieder die 50 Jahre dem Verein angehört haben.


7    Ehrenmitglied wird, wer 65 Jahre dem Verein angehört hat. Ehrenmitglied kann weiter werden, wer sich für die Förderung des Vereins und des Sports besondere hervorragende Verdienste erworben hat. In diesem Fall ist Voraussetzung, dass er mindestens 25 Jahre als Mitglied dem Verein angehört hat.


8    Ehrenvorsitzender des Vereins kann werden, wer Ehrenmitglied ist.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, kann ein weiteres Ehrenmitglied zum Stellvertreter gewählt werden.


9    An Vereinsmitglieder, die über Jahre hinaus sich laufend der Vereinsarbeit widmen - z.B. Abteilungsleiter, Vorstandmitglieder usw. -, kann eine Ehrung nach Ziffer 5 und 6 früher erfolgen.


10    Auszeichnungen, Ehrungen und Ernennungen durch übergeordnete Verbände sind, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, durch den Gesamtvorstand zu beantragen.


§ 20 Kassenprüfer


1    Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Mitglieder als Kassenprüfer und 1 Mitglied als Ersatzperson. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind nicht wählbar.


2    Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung alle Kassen und die Jahresbilanz des Vereins prüfen.


3    Sie haben der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Prüfungsbericht zu erstatten. Sie haben festgestellte Mängel bekannt zu geben und entsprechende Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.


4    Auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann eine außerordentliche Kassenprüfung verlangt werden.


§ 21 Mitgliederversammlung


1    Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.


2    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten Halbjahres für das vergangene Geschäftsjahr statt.


3    Die Einladung der Mitglieder hierzu erfolgt in den Gemeindenachrichten (Amtsblatt der Gemeinden Bammental, Wiesenbach und Gaiberg).


4    Jedes Mitglied muss 2 Wochen vor der Versammlung im Besitze der Einladung sein, bzw. die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.


5    In der Mitgliederversammlung sind immer die in dieser Satzung festgelegten Tagesordnungspunkte zu behandeln. Außer bei Satzungsänderungen, auf welche konkret in der Einladung hinzuweisen ist, bedarf es keiner Angabe der Tagesordnung.


6    Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung, beim. 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.


7    Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 5% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


8    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so Ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ohne Rücksicht auf deren Anzahl beschlussfähig sind.


9    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Personenentscheidung ist auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern geheim abzustimmen.


10    Bei Stimmengleichheit - ausgenommen hiervon sind Wahlen – gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


11    Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


12    Für Wahlen wird angeordnet:

Es bedarf stets der separaten Einzelwahl.

Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Sind mehrere Bewerber vorhanden, ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf seine Person vereinigt.

Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Ergibt sich eine erneute Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Wenn nach Rücktritt eines mit Stimmengleichheit gewählten Kandidaten nur noch ein Kandidat verbleibt, bedarf es einer erneuten Einzelwahl.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltung werden nicht gezählt.


13    Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind:

a)    Totenehrung

b)    Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter

c)    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

d)    Entlastung des Gesamtvorstandes

e)    Neuwahlen soweit sie nach der Satzung erforderlich sind

f)    Genehmigung von größeren Ausgaben für künftige Vorhaben

d)    Behandlung von Anträgen allgemeiner Art.

e)    Ehrungen


14    Sofern Ämter der Vereinsorgane § 9 Ziffer a-c) in der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden können, muss in der Mitgliederversammlung entschieden werden, ob, wann und wo eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden soll. Die Versammlung kann auch beschließen, dass der Gesamtvorstand über die Besetzung der Ämter entscheiden soll.


§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung


1    Der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


2    Der Vereinsvorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Gesamtvorstandes, oder ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes sie beantragt.


3    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 23 Haftung des Vereins


1    Der Verein übernimmt keine Haftung irgendwelcher Art gegenüber seinen Mitgliedern oder Nichtmitgliedern.

Für Sportunfälle ist der Verein verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen abzuschließen.


2    Das Vereinsinventar ist in der allgemein üblichen Art und Weise zu versichern.


§ 24 Satzungsänderung


1    Satzungsändereungen, die aufgrund der Vorgaben des Amtsgerichtes Mannheim oder des Finanzamtes Heidelberg vorgegeben werden, werden vom geschäftsführenden Vorstand (§ 10, Ziff. 1) in die Satzung übergenommen.

Die Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.


2    Änderungen der Beträge in § 8 Ziff. 3a bis 3c können in einer Mitgliederversammlung nach § 21 mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.


3    Zu jeder Änderung eines Punktes dieser Satzung, der nicht unter Ziff. 1 oder

Ziff. 2 dieses Paragraphen fällt, ist die Zustimmung folgender Vereinsorgane erforderlich:

a)    des Gesamtvorstandes

b)    des  Aufsichtsrates

c)    der stimmberechtigten Vereinsmitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung.


4    Die Abstimmung der Vereinsorgane kann getrennt oder in einer Mitgliederversammlung erfolgen.


5    Zur Beschlussfassung müssen bei Ziffer 3 a) und b) mindestens 2/3 der Gremiumsmitglieder anwesend sein. Bei Ziffer 3 c) müssen mindestens 8% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.


6    Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder vorgenannter Gremien.


7    Ist ein Gremium bezüglich der Anzahl der erforderlichen Mitglieder nicht beschlussfähig, so muss eine erneute Versammlung einberufen werden, wobei diese ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig ist.


8    Im Übrigen sind die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung anzuwenden.



§ 25 Vereinsauflösung


1    Der Verein kann nicht aufgelöst werden, sofern noch 7 stimmberechtigte Vereinsmitglieder vorhanden sind.


2    Eine frühere Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.


3    Alle Mitglieder müssen mindestens 3 Wochen vor der Versammlung im Besitze der schriftlichen Einladung unter Bekanntgabe des Auflösungsantrags sein.


4    Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich, wobei mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein müssen.


5    Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneute Versammlung einzuberufen, in welcher mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Es ist eine 3/4 Mehrheit zur Auflösung erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

6    Im Übrigen sind die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung anzuwenden.


7    Sofern die Versammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 26 Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins


Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen zur weiteren Verwaltung an die Gemeinde Gaiberg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§ 27 Inkrafttreten der Satzung


Diese Neufassung der Vereinssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft, gleichzeitig verliert die alte Satzung ihre Gültigkeit, sofern die Genehmigung durch das Amtsgericht Mannheim vorliegt.



Gaiberg, den 07.08.2017