Jugendordnung



Inhalt


1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

2 Ziele

3 Aufgaben

4 Organe

5 Jugendversammlung

6 Jugendausschuss

7 Der Jugendvorstand besteht aus

8 Jugendkasse

9 Sonstige Bestimmungen

10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung



 


Jugendordnung des Turn- und Sportverein Gaiberg e.V.


1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TSV Gaiberg. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

2 Ziele

Die Jugendabteilung des TSV gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

3 Aufgaben

,Aufgaben sind insbesondere

-    Ausbildung in den einzelnen Sportarten

-    Durchführung von Wettkämpfen

-    Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationale Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.

-    Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht

organisierte Jugendliche (z.B. Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)

-    Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die

keinen Wettkampfsport betreiben.

-    Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.

4 Organe

Organe der Jugendabteilung sind

-    die Jugendversammlung

-    der Jugendausschuss

-    der Jugendvorstand


5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des TSV. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach 1 ab vollendetem 6. Lebensjahr.


Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.

-    Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

-    Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes

-    Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung

-    Entlastung des Vereinsjugendausschusses

-    Wahl des Jugendleiters / Jugendleiterin und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses

-    Bestätigung der Vertreter der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des

Vereins auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung.


Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Generalversamm- lung des Vereins zusammen.

Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen.

Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 6 Wochen mit einer Ladungspflicht von 2 Wochen stattfinden.

Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig.

Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.


Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus

-    Jugendleiter/in

-    Stellvertreter/in

-    Jugendkassenwart/in

-    je ein/e Vertreter/in der einzelnen Sportarten des Vereins ( z.B. Abteilungsleiter o.ä. )

-    2 Jugendvertreter/in, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

-    2 Beisitzer/in


Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden (z.B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer usw.)

Der Jugendleiter / die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er / Sie ist Vorsitzender / Vorsitzende des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung jährlich gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses, im Amt.

In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich,

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Zur Planung, und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.


7 Der Jugendvorstand besteht aus

-    Jugendleiter / in

-    Stellvertreter / in

-    Jugendkassenwart / in

-    2 Beisitzer / innen

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen des TSV vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

8 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie Zuschüsse, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten . Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über die Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick zu geben.

9 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von zweidrittel der Generalversammlung.